CapitalPath Weekly
Was die 2,9 Prozent nicht verraten
Der GKV-Schätzerkreis rechnet für 2027 mit einem unveränderten durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Was diese Zahl bedeutet, was 2027 und 2028 in der Krankenversicherung ohnehin feststeht und was noch offen ist.
Nilesh Kulkarni · CapitalPath
Warum das zählt
Am 14. Oktober 2026 hat der GKV-Schätzerkreis seine Prognose für das kommende Jahr vorgelegt. Daraus ergibt sich für 2027 ein rechnerischer durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent, genauso viel wie in diesem Jahr. Das Bundesgesundheitsministerium hat seine Mitteilung dazu mit „Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz bleibt stabil“ überschrieben.
Für die eigene Beitragsrechnung ist dieser Wert allerdings nur ein Anhaltspunkt. Welchen Zusatzbeitrag eine Krankenkasse tatsächlich verlangt, legt jede Kasse selbst fest, und der Durchschnitt dient dabei als Orientierung, nicht als Vorgabe. Daneben ändern sich 2027 und 2028 Regeln, die bereits im Juli beschlossen wurden und in der Diskussion um die 2,9 Prozent leicht untergehen: die Einkommensgrenze für den Wechsel in die private Krankenversicherung, die Beitragsbemessungsgrenze und ab 2028 ein Zuschlag für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner. Dieser Beitrag ordnet, was feststeht, was noch aussteht und was offen ist.
Was sich geändert hat
BESTÄTIGT
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung liegt gesetzlich bei 14,6 Prozent, der ermäßigte Satz für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld bei 14,0 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, dessen Höhe jede Krankenkasse selbst bestimmt. Beschäftigte und Arbeitgeber, ebenso Rentnerinnen und Rentner und die Rentenversicherung, tragen die Beiträge einschließlich des Zusatzbeitrags jeweils zur Hälfte (BMG). Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitragssatz, können Mitglieder auch vor Ablauf der sonst geltenden Bindung von zwölf Monaten kündigen, und zwar bis zum Ende des Monats, für den der höhere Satz erstmals gilt (§ 175 Abs. 4 SGB V). Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228, verkündet am 29.07.2026) steht außerdem dreierlei fest. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, oberhalb derer Beschäftigte in die private Krankenversicherung wechseln können, steigt 2027 über die übliche Fortschreibung hinaus um zusätzliche 3.600 Euro, und auch die Beitragsbemessungsgrenze 2027 wird aus einer um 3.600 Euro erhöhten Grenze abgeleitet. Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat krankenversichert sind, entfällt diese zusätzliche Anhebung. Ab dem 1. Januar 2028 erheben die Kassen für beitragsfrei familienversicherte Ehe- und Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz des Mitglieds, den das Mitglied allein trägt. Ausgenommen sind unter anderem Haushalte, in denen ein Kind unter zwölf Jahren beim mitversicherten Partner lebt, mitversicherte Partner, die einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche zu Hause pflegen, und Partner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 242b SGB V in der Fassung dieses Gesetzes).
VORGESCHLAGEN
Die 2,9 Prozent sind bisher ein Schätzergebnis. Das Bundesgesundheitsministerium legt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 nach Auswertung der Schätzung fest und gibt ihn bis zum 1. November 2026 im Bundesanzeiger bekannt; dabei berücksichtigt es auch Informationen, die erst nach der Sitzung bekannt werden (BAS, 14.10.2026; § 242a SGB V). Ebenfalls noch nicht in Kraft ist die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, die das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen hat. Sie sieht in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro im Monat beziehungsweise 76.500 Euro im Jahr vor (2026: 5.812,50 Euro und 69.750 Euro) sowie eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 84.150 Euro (2026: 77.400 Euro). Für Beschäftigte, die Ende 2026 bereits wegen Überschreitens der Grenze privat versichert sind, sind 80.550 Euro vorgesehen. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen; auf seiner Vorgangsseite war am 18. Oktober 2026 nur die Zuweisung an die Ausschüsse verzeichnet.
NOCH IN ENTWICKLUNG
Wie es nach 2027 weitergeht, ist offen. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt selbst, die Finanzlage der Krankenkassen bleibe trotz der Reform angespannt. Die FinanzKommission Gesundheit soll bis Ende 2026 Vorschläge für mittel- bis langfristige Strukturreformen vorlegen, auf deren Grundlage die Bundesregierung weitere Maßnahmen ergreifen will (BMG, 14.10.2026). Welche das sein werden, ist noch nicht entschieden. Ebenso steht noch nicht fest, welchen Zusatzbeitrag die einzelnen Kassen 2027 erheben. Der GKV-Spitzenverband führt dazu eine laufend aktualisierte Übersicht (§ 242 Abs. 5 SGB V).
Wen es betreffen kann
Betroffen sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, Beschäftigte ebenso wie Rentnerinnen und Rentner, denn beide zahlen den Zusatzbeitrag ihrer eigenen Kasse. Die höhere Beitragsbemessungsgrenze betrifft nach Angaben des BMAS nur diejenigen, deren Einkommen bisher über der Grenze lag. Wer einen Wechsel in die private Krankenversicherung erwägt, muss nach den Plänen für 2027 eine spürbar höhere Einkommensgrenze überschreiten als 2026. Der Zuschlag ab 2028 trifft Ehe- und Lebenspartner, bei denen ein Partner beitragsfrei familienversichert ist und keine der Ausnahmen greift; auf gesetzliche Renten und bestimmte Versorgungsbezüge wird er bis einschließlich 30. Juni 2028 nicht erhoben. Privat Krankenversicherte zahlen keinen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Kassen. Das ist eine Orientierung zur Rechtslage, keine Einschätzung einer persönlichen Situation.
Worauf lässt sich achten?
- Welchen Zusatzbeitragssatz erhebt die eigene Krankenkasse derzeit, und wie weit liegt er vom Durchschnitt von 2,9 Prozent entfernt?
- Falls die Kasse ihren Satz für 2027 erhöht: Bis wann müsste eine Kündigung erklärt sein, und welche Leistungen und welchen Service würde man bei einem Wechsel gewinnen oder aufgeben?
- Liegt das eigene Einkommen in der Nähe der Jahresarbeitsentgeltgrenze, und passt ein geplanter Wechsel in die private Krankenversicherung mit der höheren Grenze 2027 noch, rechnerisch wie inhaltlich?
- Ist im Haushalt ein Ehe- oder Lebenspartner beitragsfrei familienversichert, greift ab 2028 eine der gesetzlichen Ausnahmen, und was würde ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten für das monatliche Budget bedeuten?
- Welche Zahlen in Berichten über Krankenkassenbeiträge sind Schätzungen oder Pläne, und welche sind bereits beschlossen?
Einordnung von CapitalPath
Aus Sicht von CapitalPath sagt der durchschnittliche Zusatzbeitrag mehr über das System als über die eigene Krankenkasse. Für den Geldbeutel zählt der Satz, den die eigene Kasse tatsächlich erhebt; jede Kasse veröffentlicht ihn, und der GKV-Spitzenverband listet ihn auf. Ein Wechsel zwischen gesetzlichen Kassen ist vergleichsweise einfach, denn die Meldung der neuen Kasse ersetzt die Kündigung bei der bisherigen (§ 175 Abs. 4 SGB V). Ein Vergleich, der neben dem Beitrag auch Leistungen und Service einbezieht, sagt dabei meist mehr als ein einzelner Prozentwert. Anders liegt es beim Wechsel in die private Krankenversicherung, der eine lange Bindung bedeutet und für den die Schwelle 2027 steigt. Paare mit einem familienversicherten Partner können den Zuschlag ab 2028 schon jetzt in ihre Haushaltsplanung aufnehmen, statt ihn erst auf der ersten Abrechnung danach zu entdecken.
Erst verstehen, dann entscheiden: Mehr zum privaten Weg steht auf der Seite Private Krankenversicherung, und wie CapitalPath grundsätzlich vorgeht, beschreibt Mein Ansatz.
Weiterdenken
Quellen und Primärdokumente
- GKV-Schätzerkreis schätzt die finanziellen Rahmenbedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2026 und 2027 (öffnet in neuem Tab)
Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) · 14.10.2026 (abgerufen 18.10.2026)
- Linnemann: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz bleibt stabil (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) · 14.10.2026 (abgerufen 18.10.2026)
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 228 (öffnet in neuem Tab)
Bundesgesetzblatt / recht.bund.de · 24.07.2026, verkündet 29.07.2026
- Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027 (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) · 07.10.2026 (abgerufen 18.10.2026)
- Beitragsbemessungsgrenzen 2027 sollen steigen (öffnet in neuem Tab)
Deutsche Rentenversicherung · 08.10.2026 (abgerufen 18.10.2026)
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, Beratungsvorgang 576/26 (öffnet in neuem Tab)
Bundesrat · abgerufen 18.10.2026
- Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) · abgerufen 18.10.2026
- § 175 SGB V Ausübung des Wahlrechts (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen 18.10.2026
- § 242 SGB V Zusatzbeitrag (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen 18.10.2026
- § 242a SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen 18.10.2026
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Kurz zur Einordnung
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