CapitalPath Weekly
Zehn Euro Start: Was die Frühstartrente im Bundestag jetzt bedeutet
Der Bundestag hat den Regierungsentwurf zur Frühstartrente in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Was bestätigt ist, was vorgeschlagen ist und was noch offen bleibt: Orientierung für Eltern und Haushalte, die erst verstehen und dann entscheiden wollen.
Nilesh Kulkarni · CapitalPath
Warum das zählt
Am Freitag, 25. September 2026, hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Frühstartrente (BT-Drs. 21/7864) in erster Lesung beraten. Nach der Aussprache wurde der Entwurf gemeinsam mit einem Antrag der Linken (BT-Drs. 21/8125) an die Ausschüsse überwiesen; federführend ist der Finanzausschuss.
Das ist ein parlamentarischer Schritt, aber noch kein Gesetz. Für Eltern und private Haushalte ist er trotzdem wichtig: Die Richtung ist öffentlich, die Kernzahlen stehen im Regierungsentwurf und in der BMF-FAQ, und die Debatte zeigt, wo es Zustimmung und wo es Kritik gibt. Wer nach dem Grundsatz „erst verstehen, dann entscheiden“ vorgeht, hält drei Ebenen auseinander: was bereits geschehen ist, was der Entwurf vorsieht und was sich im Verfahren noch ändern kann.
Was sich geändert hat
BESTÄTIGT
Erste Lesung am 25.09.2026: Der Bundestag hat den Regierungsentwurf zur Frühstartrente (21/7864) beraten und ihn zusammen mit dem Antrag der Linken „Finanzielle Bildung stärken …“ (21/8125) an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss. Quelle: Textarchiv des Deutschen Bundestages, Stand 25.09.2026.
VORGESCHLAGEN
Kern des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 21/7864, Stand 07.09.2026) und der BMF-FAQ (14.08.2026): Der Staat zahlt für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr monatlich 10 € in einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge ein, wenn die Eltern einen solchen Vertrag auf den Namen des Kindes eröffnen. Gibt es keinen individuellen Vertrag, wird das Geld kollektiv am Kapitalmarkt angelegt (Sondervermögen „Frühstartrente“, verwaltet von der Deutschen Bundesbank). Geplant ist der Start am 1. Januar 2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021, für den Jahrgang 2020 rückwirkend ab 1. Januar 2026; ab 2028 kommt jedes Jahr der neue Jahrgang der Sechsjährigen hinzu. Private Zuzahlungen sind bis zu 6.840 € im Jahr möglich, für die 10 € ist kein eigener Beitrag nötig. Das geförderte Frühstartrentenkapital wird grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt. Die Förderung kostet laut Entwurf und Bundestagszusammenfassung rund 198 Mio. € im Jahr 2027 und steigt bis 2030 auf rund 411 Mio. €.
NOCH IN ENTWICKLUNG
Das Vorhaben muss noch den weiteren Weg durch Bundestag und Bundesrat nehmen; in den Ausschüssen können sich Details ändern. Zertifizierte Standarddepot-Produkte für Altersvorsorgedepot und Frühstartrente sind noch nicht erhältlich. Die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156, verkündet am 29.05.2026, ausgefertigt am 26.05.2026) ist bereits Gesetz und soll zum 1.1.2027 greifen, die Frühstartrente selbst dagegen noch nicht. Verträge gibt es frühestens ab dem 1. Januar 2027; bestehende Kinderdepots können die Frühstartrente laut BMF-FAQ nicht aufnehmen. Die kollektive Anlage beginnt für den Jahrgang 2020 zeitversetzt erst 2028, damit Eltern Zeit für einen individuellen Vertrag haben.
Wen es betreffen kann
Besonders relevant ist das für Eltern und Sorgeberechtigte von Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2020 und für alle, die den geplanten Standarddepot-Rahmen der privaten Altersvorsorge ab 2027 verstehen wollen. Kinder, die vor 2020 geboren wurden, sollen laut Entwurf und BMF-FAQ keine staatliche Frühstartrenten-Förderung erhalten; ein Standarddepot-Vertrag mit steuerlicher Behandlung der Erträge kann für sie dennoch möglich sein. Indirekt betroffen sind auch Großeltern und andere Dritte, die über Zuzahlungen nachdenken: Zuzahlungen sind im Entwurf begrenzt, und einen Sonderausgabenabzug für Dritte sieht die BMF-FAQ nicht vor. Das ist Orientierung und keine Einschätzung deiner persönlichen Lage.
Worauf lässt sich achten?
- Ist mein Kind nach den geplanten Kriterien (Geburtsjahr, Alter 6–18, Wohnsitz) anspruchsberechtigt, und was gilt, wenn es vor 2020 geboren ist?
- Was unterscheidet einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge von einem bestehenden Kinderdepot, und warum kann ein Kinderdepot die Frühstartrente laut BMF-FAQ nicht aufnehmen?
- Welche Kostenregeln sieht der Entwurf vor (Effektivkosten höchstens 1 % in der Ansparphase, keine Abschluss- oder Vertriebskosten bis zur Volljährigkeit), und welche Produkte sind überhaupt schon zertifiziert und erhältlich?
- Was bedeutet „Auszahlung des geförderten Kapitals grundsätzlich nicht vor 65“ für eigene Beiträge und für das geförderte Startkapital, und was davon ist noch Entwurf?
- Welche Kritikpunkte aus der Bundestagsdebatte (etwa die Höhe des Sockelbetrags, der Ausschluss älterer Jahrgänge, Nachhaltigkeitskriterien oder die Rolle privater Anbieter) möchte ich kennen, ohne sie zur Entscheidungshilfe zu machen?
Einordnung von CapitalPath
CapitalPath ordnet die Frühstartrente als politischen und rechtlichen Rahmen ein, nicht als Produktangebot. Zehn Euro im Monat klingen nach wenig. Der Entwurf verbindet sie aber mit langen Zeiträumen, Kostenregeln und einer festen Auszahlungslogik für das geförderte Kapital. Deshalb gilt auch hier: erst den Stand klären (bestätigt, vorgeschlagen, noch in Entwicklung), dann die Fragen stellen, die zu deiner Situation passen. Solange es weder Verträge noch zertifizierte Produkte gibt, besteht kein Grund zur Eile. Orientierung kommt vor der Entscheidung.
Weiterdenken
Quellen und Primärdokumente
- Einführung einer Frühstartrente für Sechs- bis Achtzehnjährige beraten (öffnet in neuem Tab)
Deutscher Bundestag · 25.09.2026
- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (BT-Drs. 21/7864) (öffnet in neuem Tab)
Deutscher Bundestag / Bundesregierung · 07.09.2026
- Fragen und Antworten zur Frühstartrente (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Finanzen (BMF) · 14.08.2026
- Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (BGBl. 2026 I Nr. 156) (öffnet in neuem Tab)
Bundesgesetzblatt / recht.bund.de · 29.05.2026
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Dieser Inhalt kann mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt sein.
Kurz zur Einordnung
Dies ist allgemeine Information und Orientierung, keine individuelle Beratung.

