CapitalPath Weekly

Ein Einkommen ist noch kein Plan

Was passiert, wenn das Gehalt ausfällt, durch Jobverlust, Krankheit, Berufsunfähigkeit oder den Ruhestand? Ein Überblick über die gesetzlichen Leistungen, die neuen Rechengrößen für 2027 und eine sinnvolle Reihenfolge: Polster, Absicherung der Arbeitskraft, zweite Option.

Nilesh Kulkarni · CapitalPath

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Abstrakte Illustration: eine Einkommenslinie, die abbricht, darunter drei Stufen aus Polster, Schutzschild und einer zweiten, parallelen Linie.

Warum das zählt

Die meisten Haushalte planen mit einem Gehalt, das verlässlich jeden Monat eingeht. Fällt es weg, hat das meist einen von vier Gründen: Die Stelle endet, eine Krankheit dauert länger als gedacht, die Arbeitskraft reicht auf Dauer nicht mehr für den Beruf, oder der Ruhestand beginnt. Für jeden dieser Fälle sieht das deutsche Sozialrecht eine Leistung vor. Keine davon ersetzt das bisherige Nettogehalt vollständig, und jede hat eigene Voraussetzungen, Wartezeiten und Fristen.

Einen aktuellen Anlass, sich das genauer anzusehen, gibt es diese Woche. Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen für 2027 beschlossen, und davon hängt unter anderem ab, bis zu welchem Einkommen das Krankengeld berechnet wird. Gleichzeitig liegt die große Rentenreform, die die Alterssicherungskommission im Juni vorgeschlagen hat, noch nicht als Gesetzentwurf vor. Dieser Beitrag trennt, was gilt, was beschlossen, aber noch nicht in Kraft ist, und was sich erst entwickelt.

Was sich geändert hat

  • BESTÄTIGT

    Krankengeld: Nach in der Regel sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 Euro im Monat), höchstens aber 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Einschließlich der Entgeltfortzahlung ist es auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt (BMG, Stand 03.09.2026). Arbeitslosengeld: 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, 67 Prozent, wenn man selbst oder der Ehe- bzw. Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat. Voraussetzung sind in der Regel mindestens zwölf Monate Versicherungszeit in den letzten 30 Monaten; unter 50 Jahren beträgt die Anspruchsdauer höchstens zwölf Monate, ab 58 Jahren bis zu 24 Monate (Bundesagentur für Arbeit). Erwerbsminderungsrente: Sie setzt grundsätzlich fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren voraus. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, teilweise erwerbsgemindert, wer drei bis unter sechs Stunden schafft. Maßstab sind dabei alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts und nicht der zuletzt ausgeübte Beruf; die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die volle (§ 43 SGB VI; Deutsche Rentenversicherung). Altersrente: Bis zur Rentenanpassung am 1. Juli 2031 werden die Renten so angepasst, dass ein Rentenniveau von mindestens 48 Prozent erreicht wird (BGBl. 2025 I Nr. 362).

  • VORGESCHLAGEN

    Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 beschlossen; der Bundesrat muss ihr noch zustimmen (BMAS, 07.10.2026; Bundesrats-Drucksache 576/26). Vorgesehen ist, die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung auf 6.375 Euro im Monat (76.500 Euro im Jahr) anzuheben und die der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 8.850 Euro im Monat (106.200 Euro im Jahr). Für das Krankengeld hieße das: Die Einkommensgrenze, bis zu der es berechnet wird, stiege 2027 von 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro im Monat. Laut BMAS betrifft die Anhebung nur Versicherte, deren Einkommen bisher über diesen Grenzen lag.

  • NOCH IN ENTWICKLUNG

    Die Alterssicherungskommission hat ihren Bericht mit 33 Empfehlungen am 23. Juni 2026 übergeben. Nach Angaben der Bundesregierung (02.07.2026) will der Koalitionsausschuss die Empfehlungen vollständig umsetzen, und das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Zu den Vorschlägen gehören eine verpflichtende „gesetzliche Kapitalrente“ mit einem zusätzlichen Beitrag von zwei Prozent, eine Anhebung der Regelaltersgrenze nach 2031 (nach aktuellen Daten schrittweise von 67 auf etwa 67,5 Jahre bis 2041) und das Auslaufen der bis 2031 befristeten Haltelinie. In den hier geprüften amtlichen Quellen war bis zum 11. Oktober 2026 kein Gesetzentwurf der Bundesregierung veröffentlicht. Es sind Empfehlungen, kein geltendes Recht.

Wen es betreffen kann

Das Thema betrifft jeden Haushalt, dessen laufende Ausgaben an einem Erwerbseinkommen hängen, und es wiegt umso schwerer, je mehr an einem einzigen Gehalt hängt, etwa bei Alleinverdienenden oder wenn ein Einkommen deutlich größer ist als das andere. Die oben beschriebenen Regeln gelten für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Wer selbstständig oder privat krankenversichert ist, sollte gesondert prüfen, welche dieser Leistungen überhaupt greifen und in welcher Höhe. Für alle, die ihren Ruhestand planen, bleibt vorerst offen, welche Vorschläge der Alterssicherungskommission tatsächlich Gesetz werden. Das ist eine Orientierung zur Rechtslage, keine Einschätzung einer persönlichen Situation.

Worauf lässt sich achten?

  • Wie viele Monate laufender Fixkosten ließen sich aus Rücklagen bezahlen, bevor eine Leistung fließt oder solange sie niedriger ist als das bisherige Gehalt?
  • Wie groß wäre die Lücke zwischen dem heutigen Nettoeinkommen und Krankengeld, Arbeitslosengeld oder einer Erwerbsminderungsrente, und wie lange würde sie bestehen?
  • Ist die Arbeitskraft für den eigenen Beruf abgesichert, oder hinge im Ernstfall alles an der Erwerbsminderungsrente, die auf den gesamten Arbeitsmarkt abstellt?
  • Was steht in der letzten Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung, und welche Annahmen liegen den dort genannten Beträgen zugrunde?
  • Gibt es neben dem Gehalt eine zweite Möglichkeit, Einkommen zu erzielen, etwa eine Qualifikation, eine nebenberufliche Tätigkeit oder ein zweites Einkommen im Haushalt, und was müsste passieren, damit sie im Ernstfall trägt?

Einordnung von CapitalPath

CapitalPath geht bei diesem Thema in einer festen Reihenfolge vor. Am Anfang steht ein Liquiditätspolster, das die Wochen und Monate überbrückt, in denen eine Leistung noch nicht gezahlt wird oder niedriger ausfällt als das Gehalt. Danach kommt die Absicherung der Arbeitskraft, weil eine Berufsunfähigkeit ein Einkommen auf Dauer wegfallen lassen kann und die gesetzliche Erwerbsminderungsrente deutlich enger gefasst ist. Erst dann lohnt sich der Blick auf eine zweite Option, also eine weitere Einkommensquelle oder Fähigkeit, die nicht vom bisherigen Arbeitgeber abhängt. Ein Satz, den CapitalPath dafür gern verwendet, lautet: „Das Gehalt kann aufhören. Das Leben nicht.“ Miete, Familie und Pläne laufen weiter, auch wenn ein Einkommen pausiert.

Mehr zur Absicherung der Arbeitskraft steht auf der Seite Berufsunfähigkeit. Wer über eine eigene Tätigkeit als zweites Standbein nachdenkt, findet unter Join my team, wie das bei CapitalPath aussieht.

Weiterdenken

Quellen und Primärdokumente

Hinweis zur Erstellung

Dieser Inhalt kann mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt sein.

Kurz zur Einordnung

Dies ist allgemeine Information und Orientierung, keine individuelle Beratung.

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